Belehrung für Beschäftigte und Hygieneplan
- Artikel-Nr.: 000106
- Info: Format DIN-A4, Vordrucksammlung
- (kopfgeleimter Block) mit Deckblatt,
- 16 Formulare Belehrungen und
- 4 Hygienepläne, Stand 17.07.2017
- VPE: 1 Stück
- Staffelung: 1
Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterleitung zu verhindern. Der Arbeitgeber ist verpflichetet, alle Mitarbeiter einer Einrichtung vor Beginn ihrer Tätigkeit über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten zu belehren. Diese Belehrung ist alle zwei Jahre zu wiederholen und zu protokollieren.
Diese Belehrung bezieht sich auf § 34 IFSG. § 34 regelt, wer bei Vorliegen der in § 34 genannten meldepflichtigen Krankheiten eine Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten darf. Bei COVID-19 wird anstelle eines Betretungsverbotes vom Gesundheitsamt die viel weitergehende Quarantäne (= Wohnung nicht verlassen) verfügt. Somit muss ein Betretungsverbot bei Vorliegen von COVID-19 nicht im IFSG geregelt werden.
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