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Produktinformationen "Persönliche Eignung von Beschäftigten"
Mit Wirkung vom 1. Mai 2010 trat eine am 14.05.2009 vom Bundestag beschlossene Änderung des Bundeszentralregistergesetzes in Kraft. Danach müssen Beschäftigte in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen gem. §45 SGB VIII der 1. Erziehungshilfe und sonstigen Einrichtungen mit Angeboten über Tag und Nacht und 2. Kindertageseinrichtungen zur Prüfung der persönlichen Eignung ein (erweitertes) Führungszeugnis auf der Grundlage §30 a BZRG vorlegen. Nach jeweils spätestens 5 Jahren ist eine regelmäßige Überprüfung des beschäftigten Personals vorzunehmen.
Weiterführende Links zu "Persönliche Eignung von Beschäftigten"
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